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Satzung des Tennisverein
Langförden e.V.
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§ 1
(Name) Der Verein führt den Namen "Tennisverein
Langförden". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".
§ 2
(Sitz) Sitz des Vereins ist Langförden in
Oldenburg.
§ 3
(Zweck) Zweck des Vereins ist es, den Tennissport und
andere Sportarten zu pflegen, die Jugend durch die kulturellen Werte des Sportes zu
erziehen und durch Veranstaltungen von Turnieren und Vereinswettkämpfen den reinen
Sportgedanken zu fördern und durch den familiengerechten Tennissport der
Gesundheitsförderung seiner Mitglieder zu dienen.
Der Verein folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, er erstrebt keinen Gewinn.
Der Verein verfolgt keine wirtschaftliche Interessen; er ist frei von politischen,
religiösen und rassischen Bedingungen.
§ 4
(Geschäftsjahr) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung und endet am 31. Dezember
1976.
§ 5
(Beitritt) Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger
werden. Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern. Über ein
schriftliches Aufnahmegesuch wird vom Vorstand entschieden.
§ 6
(Erlöschen der Mitgliedschaft) Die Mitgliedschaft
erlischt:
1. Durch Austrittserklärung. Diese hat in Form einer schriftlichen Kündigung zum
Jahresschluss bis zum vorhergehenden 01.10. zu erfolgen.
2. Durch Ausschluss. Dieser erfolgt, wenn das Mitglied den Satzungen zuwider
handelt oder die Interessen des Vereins schädigt. Über Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung, wobei diesem Mitglied eine Rechtfertigung vor der
Versammlung zusteht.
§ 7
(Aufnahmegebühr und Beiträge) Es werden
Aufnahmegebühren und Beiträge erhoben, die von der Mitgliederversammlung
festgesetzt werden.
Der Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen niedrigere Beiträge
festzusetzen.
§ 8
(Aufnahmeabwicklung) Jedes Mitglied erhält bei
Aufnahme ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich, durch Unterschrift zur
Anerkennung der Satzung.
§ 9
(Organe des Vereins) Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Beirat
3. Der Vereinesausschuss
4. Die Mitgliederversammlung
§
10 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus:
1. Dem Vorsitzenden
2. Seinem Stellvertreter
3. Kassierer
4. Schriftführer
5. Sport- und Jugendwart
Vorstand im Sinne des § 26 BGB (engerer Vorstand) besteht aus dem 1. Vorsitzenden
und seinem Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Der
engere Vorstand ist im Innenverhältnis an die Weisungen und Beschlüsse des
Gesamtvorstandes gebunden. Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Bei der Wahl entscheidet einfache
Stimmenmehrheit. Eine Wiederwahl ist möglich.
§
11 (Beirat und Vereinsausschluss) Zur Unterstützung
des Vorstandes können ein Beirat und ein Vereinsausschuss gebildet werden, die vom
Vorstand berufen werden.
§
12 (Mitgliederversammlung) Mindestes einmal im Jahr
eines Geschäftsjahres hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Im Übrigen ist
eine Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn die Belange des Vereins es
erfordern.
Zu der Mitgliederversammlung hat der Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen einzuladen. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll über die Mitgliederversammlung
schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist von den in der Mitgliederversammlung
anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§
13 (Auflösung) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch
Beschluss der Mitgliederversammlung, falls mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend
sind und 2/3 der Anwesenden für die Auflösung stimmen.
Ist in der Mitgliederversammlung die hierfür erforderliche Mitgliederzahl nicht
vorhanden, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§
14 (Vermögensauflösung) Nach Auflösung des Vereins
fällt nach Begleichung aller Verbindlichkeiten das noch vorhandene Vermögen an die
Stadt Vechta, die es im Einvernehmen mit dem Finanzamt ausschließlich für
gemeinnützige sportliche Zwecke im Ortsteil Langförden im Sinne des § 17
Gemeinnützigkeitsverordnung verwendet. (sollte später der Tennisverein Langförden
wieder entstehen, soll das Vermögen dem neuen Tennisverein zurückgegeben
werden).
§
15 (Inkrafttreten) Diese Satzung tritt mit dem Tage
der Eintragung in Kraft.
Langförden, den 12. September 1975
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